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   LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2021 - L 3 AS 1779/19   

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https://dejure.org/2021,36306
LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2021 - L 3 AS 1779/19 (https://dejure.org/2021,36306)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.08.2021 - L 3 AS 1779/19 (https://dejure.org/2021,36306)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. August 2021 - L 3 AS 1779/19 (https://dejure.org/2021,36306)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 25 SGB 10, § 44 SGB 10, § 40 Abs 1 SGB 2
    Grundsicherung für Arbeitsuchende, Anforderungen an einen Überprüfungsantrag, fehlende Konkretisierung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, Ausschlussfrist, Umfang des Anspruchs auf Akteneinsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die hinreichend konkrete Bestimmtheit eines Überprüfungsantrags

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die hinreichend konkrete Bestimmtheit eines Überprüfungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtigkeitsfeststellungsklage - Statthaftigkeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2021 - L 3 AS 1779/19
    Die von ihm im Antrag vom 10. Oktober 2017 angegebenen Prüfungspunkte: "alle Bescheide wegen laufender und einmaliger Leistungen, Bescheide wegen Aufhebung, Erstattung und Auf- oder Verrechnung von Leistungen, wegen Darlehen, Übernahme von Kosten der Unterkunft o.ä., die Sie mir gegenüber wegen Leistungen nach dem SGB II erlassen haben", seien nicht derart prägnant, dass aus ihnen konkrete Prüfungspunkte hinsichtlich bestimmter, einzelner Verwaltungsakte abgeleitet werden könnten (vgl. zu den Anforderungen: Bundessozialgericht , Urteile vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R -, Rn. 16, 04.Juni 2014 - B 14 AS 335/13 B -, Rn. 7, 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R - und 12. Oktober 2016 - B 4 AS 37/15 R -, Rn. 14; alle zitiert nach Juris).

    Das bedeute im vorliegenden Fall, dass eine solche Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen sei, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für Zeiten betreffe, die vor dem 01. Januar 2016 liegen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 37/15 R, - zitiert nach Juris).

    Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R -, Rn. 13 ff., 12. Oktober 2016 - B 4 AS 37/15 R -, Rn. 13 f., und 23. Februar 2017 - B 4 AS 57/15 R -, Rn. 20, sowie Beschluss vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 335/13 B -, Rn. 7; alle zitiert nach Juris) in seinen Entscheidungen wiederholt dargelegt, dass der Antrag des Leistungsberechtigten auf Überprüfung zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, deren Umfang aber von dem Antrag und dessen Begründung abhängig ist.

    Oktober 2016 - B 4 AS 37/15 R -, Rn. 16, und vom 23. Februar 2017 - B 4 AS 57/15 R -, Rn. 23, jeweils in Juris, m.w.N) hat die Verwaltung eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung keine Wirkung mehr entfalten kann, also ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist liegen.

  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf Überprüfung sämtlicher

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2021 - L 3 AS 1779/19
    Die von ihm im Antrag vom 10. Oktober 2017 angegebenen Prüfungspunkte: "alle Bescheide wegen laufender und einmaliger Leistungen, Bescheide wegen Aufhebung, Erstattung und Auf- oder Verrechnung von Leistungen, wegen Darlehen, Übernahme von Kosten der Unterkunft o.ä., die Sie mir gegenüber wegen Leistungen nach dem SGB II erlassen haben", seien nicht derart prägnant, dass aus ihnen konkrete Prüfungspunkte hinsichtlich bestimmter, einzelner Verwaltungsakte abgeleitet werden könnten (vgl. zu den Anforderungen: Bundessozialgericht , Urteile vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R -, Rn. 16, 04.Juni 2014 - B 14 AS 335/13 B -, Rn. 7, 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R - und 12. Oktober 2016 - B 4 AS 37/15 R -, Rn. 14; alle zitiert nach Juris).

    Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R -, Rn. 13 ff., 12. Oktober 2016 - B 4 AS 37/15 R -, Rn. 13 f., und 23. Februar 2017 - B 4 AS 57/15 R -, Rn. 20, sowie Beschluss vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 335/13 B -, Rn. 7; alle zitiert nach Juris) in seinen Entscheidungen wiederholt dargelegt, dass der Antrag des Leistungsberechtigten auf Überprüfung zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, deren Umfang aber von dem Antrag und dessen Begründung abhängig ist.

    Auch erschöpft sich der Verwaltungsakt über die Ablehnung der Überprüfung in dieser - einmaligen - Regelung und hat keinerlei Wirkung für die Zukunft, in der bei einer späteren Änderung der Sachlage eine andere Beurteilung der einmal getroffenen Entscheidung gerechtfertigt sein kann (vgl. BSG, Urteile vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R -, Rn. 16, und 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R -, Rn. 20, jeweils in Juris).

  • BSG, 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - maßgeblicher Zeitpunkt -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2021 - L 3 AS 1779/19
    Die von ihm im Antrag vom 10. Oktober 2017 angegebenen Prüfungspunkte: "alle Bescheide wegen laufender und einmaliger Leistungen, Bescheide wegen Aufhebung, Erstattung und Auf- oder Verrechnung von Leistungen, wegen Darlehen, Übernahme von Kosten der Unterkunft o.ä., die Sie mir gegenüber wegen Leistungen nach dem SGB II erlassen haben", seien nicht derart prägnant, dass aus ihnen konkrete Prüfungspunkte hinsichtlich bestimmter, einzelner Verwaltungsakte abgeleitet werden könnten (vgl. zu den Anforderungen: Bundessozialgericht , Urteile vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R -, Rn. 16, 04.Juni 2014 - B 14 AS 335/13 B -, Rn. 7, 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R - und 12. Oktober 2016 - B 4 AS 37/15 R -, Rn. 14; alle zitiert nach Juris).

    Zu den Voraussetzungen für einen Überprüfungsantrag eines Leistungsberechtigten nach § 44 SGB X hat das BSG (vgl. Urteile vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R -, Rn. 16, 13.

    Auch erschöpft sich der Verwaltungsakt über die Ablehnung der Überprüfung in dieser - einmaligen - Regelung und hat keinerlei Wirkung für die Zukunft, in der bei einer späteren Änderung der Sachlage eine andere Beurteilung der einmal getroffenen Entscheidung gerechtfertigt sein kann (vgl. BSG, Urteile vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R -, Rn. 16, und 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R -, Rn. 20, jeweils in Juris).

  • BSG, 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ablehnung der Überprüfung bzw Rücknahme eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2021 - L 3 AS 1779/19
    Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R -, Rn. 13 ff., 12. Oktober 2016 - B 4 AS 37/15 R -, Rn. 13 f., und 23. Februar 2017 - B 4 AS 57/15 R -, Rn. 20, sowie Beschluss vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 335/13 B -, Rn. 7; alle zitiert nach Juris) in seinen Entscheidungen wiederholt dargelegt, dass der Antrag des Leistungsberechtigten auf Überprüfung zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, deren Umfang aber von dem Antrag und dessen Begründung abhängig ist.

    Oktober 2016 - B 4 AS 37/15 R -, Rn. 16, und vom 23. Februar 2017 - B 4 AS 57/15 R -, Rn. 23, jeweils in Juris, m.w.N) hat die Verwaltung eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung keine Wirkung mehr entfalten kann, also ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist liegen.

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 335/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Wegfall der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2021 - L 3 AS 1779/19
    Die von ihm im Antrag vom 10. Oktober 2017 angegebenen Prüfungspunkte: "alle Bescheide wegen laufender und einmaliger Leistungen, Bescheide wegen Aufhebung, Erstattung und Auf- oder Verrechnung von Leistungen, wegen Darlehen, Übernahme von Kosten der Unterkunft o.ä., die Sie mir gegenüber wegen Leistungen nach dem SGB II erlassen haben", seien nicht derart prägnant, dass aus ihnen konkrete Prüfungspunkte hinsichtlich bestimmter, einzelner Verwaltungsakte abgeleitet werden könnten (vgl. zu den Anforderungen: Bundessozialgericht , Urteile vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R -, Rn. 16, 04.Juni 2014 - B 14 AS 335/13 B -, Rn. 7, 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R - und 12. Oktober 2016 - B 4 AS 37/15 R -, Rn. 14; alle zitiert nach Juris).

    Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R -, Rn. 13 ff., 12. Oktober 2016 - B 4 AS 37/15 R -, Rn. 13 f., und 23. Februar 2017 - B 4 AS 57/15 R -, Rn. 20, sowie Beschluss vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 335/13 B -, Rn. 7; alle zitiert nach Juris) in seinen Entscheidungen wiederholt dargelegt, dass der Antrag des Leistungsberechtigten auf Überprüfung zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, deren Umfang aber von dem Antrag und dessen Begründung abhängig ist.

  • BSG, 17.03.2016 - B 4 AS 32/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2021 - L 3 AS 1779/19
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteile 12. Oktober 2016 - B 4 AS 32/15 R -, Rn. 16, 12.
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